Eintragung in die Lehrlingsrolle
Entsprechend BBiG § 11 hat der Ausbildungsbetrieb unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den Vertrag schriftlich niederzulegen.
Die Formulare der Berufsausbildungsverträge sind in der Kreishandwerkerschaft erhältlich. Es besteht aber auch die Möglichkeit den digitalen Ausbildungsvertrag aus dem Internet auszufüllen.
Ärztliche Erstuntersuchung:
Bei Auszubildenden, sofern sie noch nicht 18 Jahre alt sind, ist eine ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen, sie gibt Auskunft über die Berufstauglichkeit.
Mindestangaben im Berufsausbildungsvertrag:
Beginn u. Dauer der Ausbildung:Empfehlung für den Lehrbeginn ist der 1. September des Jahres
Probezeit:
Die Probezeit ist fester Bestandteil der Ausbildungszeit. In dieser Zeit haben der Arbeitgeber und der Lehrling die Möglichkeit, sich Sicherheit darüber zu verschaffen, ob ihre Wahl die richtige war. Die Dauer der Probezeit beträgt mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate.
Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit beidseitig ohne Angaben von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Ausbildungsvergütung:
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich nach den tarifvertraglichen Regelungen bzw. den jeweils empfohlenen Sätzen der Fachverbände für das entsprechende Handwerk. Die Vergütung ist ziffernmäßig anzugeben und sollte sich jährlich erhöhen.
Bei nicht tariflich gebundenen Vertragsparteien können nach ständiger Rechtssprechung die vereinbarten Ausbildungsvergütungen bis max. 20 % darunter liegen.
Arbeitszeit:
Die Dauer der täglichen Arbeitszeit beträgt für jugendliche Auszubildenden (unter 18 Jahre) 8 Stunden und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich.
Urlaub:
Der Urlaub beträgt für Jugendliche (unter 18 Jahre) lt. Jugendarbeitsschutzgesetz
Mindestens 30 Werktage / 25 Arbeitstage: noch nicht 16 Jahre alt
Mindestens 27 Werktage/ 23 Arbeitstage: noch nicht 17 Jahre alt
Mindestens 25 Werktage/ 21 Arbeitstage: noch nicht 18 Jahre alt
Stichtag für das Alter ist jeweils der 1. Januar des Jahres. Für Auszubildende über 18 Jahre wird der Urlaub nach den gültigen tariflichen oder gesetzlichen Regelungen gewährt.
Berufsschule:
Nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule anmelden. Wo die zuständige Berufsschule ist, erfahren Sie in ihrer Kreishandwerkerschaft.
Der Lehrbetrieb hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Für ggf. anfallende Fahrt- und Unterbringungskosten für die Teilnahme am Berufsschulunterricht muss der Auszubildende selbst aufkommen.
Ausbildungsverordnungen:
In den anerkannten Ausbildungsberufen darf nur nach der bundeseinheitlichen Ausbildungsverordnungen für den jeweiligen Beruf ausgebildet werden.
Die Ausbildungsverordnung regelt verbindlich:
- Ausbildungsdauer
- Die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse ( Ausbildungsinhalt)
- Den zeitlichen Ablauf der Ausbildung /Ausbildungsrahmenplan)
- Die Prüfungsanforderungen
Bei der Aushändigung des Berufsausbildungsvertrages hat der Ausbildungsbetrieb dem Lehrling einen betrieblichen Ausbildungsplan (Grundlage ist der Rahmenausbildungsplan) zu übergeben.
Die Ausbildungsverordnungen und Rahmenausbildungspläne erhalten Sie in der Kreishandwerkerschaft.
Ausbildungsnachweishefte (Berichtshefte):
Der Ausbildungsbetrieb muss seinem Auszubildenden die Berichtshefte kostenlos zur Verfügung stellen.
Alle weiteren Hefte können bei uns käuflich erworben werden.
Jeder Auszubildende muss während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, ein Nachweisheft führen. Das gilt für
- die praktische Ausbildung im Betrieb
- bei der überbetrieblichen Ausbildung
- sowie für den Unterricht in der Berufsschule
Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit geben, die Ausbildungsnachweishefte zu führen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, den Auszubildenden zur Führung des Berichtsheftes anzuhalten und es regelmäßig durchzusehen. Unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise können eine Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge haben (§ 8 – § 9 der GPO).
Das Berichtsheft dient bei Streitfällen über die ordnungsgemäße der Ausbildungaußerdem als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Ausbildung.