Pflichten des Auszubildenden
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere
1. Lernpflicht
die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach § 2 Nr. freigestellt wird
3. Weisungsgebundenheit
den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden
4. Betriebliche Ordnung
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten
5. Sorgfaltspflicht
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden
6. Betriebsgeheimnisse
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren
7. Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen
8. Benachrichtigung
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben, ihm eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz zu belegen.
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß § 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich
- vor Beginn der Ausbildung untersuchen
- vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
Berichtsheft FAQ
Gibt es gesetzliche Grundlagen für das Führen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)?
Ja! Das Führen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) durch den Auszubildenden ist im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, in den einzelnen Ausbildungsordnungen und im Ausbildungsvertrag geregelt. Damit ist der Ausbildungsnachweis eines der wichtigsten Dokumente während der Ausbildungszeit.
Welchen Zweck hat der Ausbildungsnachweis?
Der Ausbildungsnachweis (schriftlich oder elektronisch) soll sicherstellen, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Berufsausbildung für alle Beteiligten nachvollziehbar gemacht wird. Er dient in Streitfällen als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Ausbildung. Werden grobe Verstöße gegen die Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag festgestellt, kann dem Ausbildenden die Ausbildungsberechtigung entzogen werden.
Was muss im Ausbildungsnachweis stehen?
In der Regel als Tagesberichte ‑ mindestens aber wöchentlich ‑ müssen Auszubildende einen Ausbildungsnachweis führen. Dieses Berichtsheft dient als Nachweis über:
- die praktische Ausbildung im Betrieb,
- überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Bildungszentrum, sowie
- die Unterrichtszeiten in der Berufsschule.
Dabei sollen die täglich ausgeführten Arbeiten und Lehrinhalte kurz skizziert werden, unter Angabe von:
- ausgeübten Tätigkeiten,
- eingesetzter Werkstoffe sowie
- benutzter Maschinen und Hilfsmittel
Was passiert, wenn der Auszubildende seinen Ausbildungsnachweis nicht führt?
Führt der Auszubildende sein Berichtsheft nicht beziehungsweise nicht „ordnungsgemäß“, begeht er eine Vertragsverletzung, die den Ausbildenden zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung berechtigen kann.
„Ordnungsgemäß“ führen heißt dabei auch, dass das (tatsächliche)Ausbildungsgeschehen in Zusammenhängen geschildert wird und das ‑ bei schriftlicher Führung ‑ in lesbarer Schrift!
Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb?
Dem Auszubildenden ist das Berichtsheft kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ausbildende sind zudem verpflichtet, Auszubildende zur gewissenhaften Führung des Berichtsheftes anzuhalten ‑ und zwar während der betrieblichen Ausbildungszeit; selbst regelmäßig, das heißt mindestens monatlich, die Berichte durchzusehen und abzuzeichnen. Bei minderjährigen Auszubildenden soll ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese unterschriftlich bestätigen.
Können die Inhalte/das Führen des Ausbildungsnachweises in die Bewertung der Gesellenprüfung mit einbezogen werden?
Nein! Prüfungsgegenstand sind nur die in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegten Inhalte.
Können auch Fachberichte verlangt werden?
Vom Ausbildenden gegenüber seines/r Auszubildenden: Ja! (Im Rahmen des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis)
Der Ausbildende kann vom Auszubildenden im Rahmen seines Weisungsrechts die Führung ausführlicher Berichte verlangen. Hierbei können die von den Fachverbänden entwickelten Berichtshefte eingesetzt werden. Diese sind auf die Ausbildung abgestimmt und enthalten Zusatzaufgaben. Der Auszubildende muss klare Anweisungen über die Anzahl, die Form und den Inhalt der Berichte erhalten.
Aber:
- Fachdokumentationen/Zusatzaufgaben ersetzen nicht den täglichen (mindestens wöchentlichen) Ausbildungsnachweis.
- Sind nicht zulassungsrelevant für die Gesellenprüfung!
Das heißt, dass ‑ im Rahmen des Zulassungsverfahrens ‑ hier ausschließlich der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) vom Prüfungsausschuss beziehungsweise der zuständigen Stelle überprüft werden muss. Liegt dieser ordnungsgemäß geführt vor und sind die weiteren Voraussetzungen (Teilnahme an der Zwischenprüfung, zurückgelegte Ausbildungszeit und Ausbildungsverhältnis) gegeben, haben Auszubildende einen Rechtsanspruch auf Zulassung! (Regelzulassung)
Bei weiteren Fragen zur Ausbildung, wenden sich Ausbilder gerne an die Kreishandwerkerschaft oder an die Ausbildungsberater bei der Handwerkskammer Schwerin.
Materialien zur Ausbildung
- Berichtshefte
- Ordner
- Broschüren
- Rahmenlehrpläne / VO über die Berufsausbildung im jeweiligen Beruf
Erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer KREISHANDWERKERSCHAFT Nordwestmecklenburg- Wismar 03841 27170 wismar@kh-mail.de