An unsere Mitgliedsbetriebe : Nun laufen auch bei uns die Anfragen zum Umgang mit den Folgen der Coronainfektionen auf.Daher haben wir aktuell die wichtigsten Informationen für Arbeitgeber zusammengestellt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Damit Sie immer auf dem aktuellen Stand sind, verzichten wir weitgehend auf Merkblätter und stellen stattdessen die wichtigsten LINKs zur Verfügung.
Zudem hat das Land MV eine Hotline unter der 0385/5885588 eingerichtet.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer aktuellen Meldung ausdrücklich klargestellt, dass bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist.
Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus müssen Betriebe die zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Die Leistung muss wie sonst bei Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber beantragt werden.
Eine Beantragung ist auch online möglich.
Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.
Infektionsschutzgesetz: Entschädigung vom Staat bei Quarantäne Wenn der Staat Menschen wegen des Corona-Virus unter Quarantäne nimmt, gibt es für den Ausfall von Arbeitslohn oder von Umsatz bei Selbständigen eine Entschädigung. Das ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Bei Kurzarbeit kann es Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit geben.
Infektionsschutzgesetz: Anspruch auf Entschädigung bei EntgeltausfallQuarantäne: das IFSG spricht von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, auch andere Menschen, die Kontakt zu solchen Personen hatten, werden abgesondert. Solche „Schutzmaßnahmen“ können die zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 IFSG anordnen, die Quarantäne, das IFSG spricht auch von Absonderung, wird nach § 30 Abs. 1 S. 2 IFSG angeordnet.Werden Ausscheidende und Ansteckungsverdächtige ausgesondert (also in Quarantäne genommen), haben sie nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).
Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 IFSG). Als Verdienstausfall gilt dabei das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das den Beschäftigten bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).
Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld (siehe dazu oben) und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das die Beschäftigten Anspruch hätten, wenn sie nicht abgesondert worden wären.Anspruch für Arbeitnehmer und für SelbständigeFür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Dieser Entschädigungsanspruch geht (nach h.M.) auch den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Nicht die Erkrankung ist der Grund des „Nicht-Arbeitens“, sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt.Für Selbständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend.
Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).Frist beachten für AntragsstellungEntschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (vgl. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter) Regelmäßig finden sich auch in den Landesportalen entsprechende Informationen und Antragsformulare. Wir fügen dies für MV bei Coronavirus: Hinweise für Betriebe Fragen zum Coronavirus und dem Umgang damit bzw. mit hieraus erwachsenden Problemen. Nachfolgend finden Sie verschiedene Hinweise, Materialien und Internetseiten mit aktuellen Informationen rund um diese Thematik.
Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Hinweise zum CoronavirusIm Folgenden möchten wir Sie auf verschiedene Informationsmaterialien bzw. Informationsquellen zum Thema Coronavirus aufmerksam machen: Vor dem Hintergrund des Auftretens des Coronavirus hat die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) ihren Praxisleitfaden „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ aktualisiert. Dieser ist als Anlage beigefügt. Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Homepage aktuelle Informationen zum Coronavirus zur Verfügung.
Anbei finden Sie zudem den „Leitfaden zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen“. Der Leitfaden hat zum Ziel, für Risiken bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen zu sensibilisieren und Prävention zu fördern. Er wurde von der Berufsgenossenschaft RCI, dem Gesamtverband der Versicherungsunternehmen, der Heinrich-Heine-Universität Infektionsschutzgesetz: Entschädigung vom Staat bei Quarantäne Wenn der Staat Menschen wegen des Corona-Virus unter Quarantäne nimmt, gibt es für den Ausfall von Arbeitslohn oder von Umsatz bei Selbständigen eine Entschädigung.
Das ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Bei Kurzarbeit kann es Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit geben.
Infektionsschutzgesetz: Anspruch auf Entschädigung bei EntgeltausfallQuarantäne: das IFSG spricht von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, auch andere Menschen, die Kontakt zu solchen Personen hatten, werden abgesondert.
Solche „Schutzmaßnahmen“ können die zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 IFSG anordnen, die Quarantäne, das IFSG spricht auch von Absonderung, wird nach § 30 Abs. 1 S. 2 IFSG angeordnet.Werden Ausscheidende und Ansteckungsverdächtige ausgesondert (also in Quarantäne genommen), haben sie nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).
Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 IFSG). Als Verdienstausfall gilt dabei das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das den Beschäftigten bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).
Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld (siehe dazu oben) und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das die Beschäftigten Anspruch hätten, wenn sie nicht abgesondert worden wären.Anspruch für Arbeitnehmer und für SelbständigeWas gilt nun für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für selbständig Tätige:Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus.
Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Dieser Entschädigungsanspruch geht (nach h.M.) auch den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Nicht die Erkrankung ist der Grund des „Nicht-Arbeitens“, sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt.
Für Selbständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).
Frist beachten für AntragsstellungEntschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (vgl. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter) Regelmäßig finden sich auch in den Landesportalen entsprechende Informationen und Antragsformulare.
Fragen zum Coronavirus und dem Umgang damit bzw. mit hieraus erwachsenden Problemen. Nachfolgend finden Sie verschiedene Hinweise, Materialien und Internetseiten mit aktuellen Informationen rund um diese Thematik. Allgemeine Informationen
Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Hinweise zum CoronavirusIm Folgenden möchten wir Sie auf verschiedene Informationsmaterialien bzw. Informationsquellen zum Thema Coronavirus aufmerksam machen: Vor dem Hintergrund des Auftretens des Coronavirus hat die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) ihren Praxisleitfaden „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ aktualisiert. Dieser ist als Anlage beigefügt. Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Homepage aktuelle Informationen zum Coronavirus zur Verfügung.
Anbei finden Sie zudem den „Leitfaden zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen“.
Der Leitfaden hat zum Ziel, für Risiken bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen zu sensibilisieren und Prävention zu fördern.
Er wurde von der Berufsgenossenschaft RCI, dem Gesamtverband der Versicherungsunternehmen, der Heinrich-Heine-Universität
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