BSG zur Haftung für Beitragsrückstände von Nachunternehmern im Baugewerbe

Die Nachunternehmerhaftung des § 28e Abs. 3a SGB IV ist ausgeschlossen, wenn der in Anspruch genommene Unternehmer Bauleistungen von weniger als 275.000 Euro an Subunternehmer vergibt. Es kommt hierbei weder auf den Wert des Bauwerks noch auf das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer, seinem Auftraggeber oder dem Nachunternehmer an.

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