Kfz‑Steuer – Neueinstufungen von Handwerksfahrzeugen
Gespräche zwischen ZDH und dem zuständigen Bundesfinanzministerium haben ergeben:
In folgenden drei Fällen haben die Betriebe die Möglichkeit, gegen einen Kfz‑Steuerbescheid mit geänderten Sätzen vorzugehen und ihr Fahrzeug steuerrechtlich als Lkw einstufen zu lassen:
- Das Fahrzeug verfügt tatsächlich über weniger als vier Sitzplätze
Verfügt das Fahrzeug tatsächlich über weniger als vier Sitze und gibt es auch keine Befestigungsmöglichkeit für weitere Sitze, so kann die in der Zulassung eingetragene höhere Sitzplatzanzahl durch die Zulassungsstelle entsprechend (kostenpflichtig) geändert werden. Die neuen Daten werden automatisch an die Hauptzollämter übermittelt und diese erlassen einen geänderten Kfz‑Steuerbescheid. Ein Einspruch gegen den Kfz‑Steuerbescheid (innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids) ist nur erforderlich, falls hinsichtlich des Steuermehrbetrags Aussetzung der Vollziehung beantragt werden soll. In diesem Fall sollte ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden. Falls die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann der Kfz‑Steuerbescheid jederzeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG geändert werden, sofern nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
- Das Fahrzeug kann mit mehr als drei Sitzplätzen bestückt werden
Falls das Fahrzeug tatsächlich über weniger als vier Sitzplätze verfügt, aber Befestigungsmöglichkeiten für weitere Sitze vorhanden sind, kann der Betrieb sich dafür entscheiden, die Befestigungsmöglichkeiten dauerhaft unbrauchbar zu machen, zum Beispiel durch Verschweißen (Hinweise: Dies kann den Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs mindern und ist nicht möglich bei Leasing‑Fahrzeugen). Hierüber muss ein Gutachten (zum Beispiel durch den TÜV) erstellt werden, das dann der Zulassungsbehörde vorzulegen ist. Diese trägt daraufhin (kostenpflichtig) die tatsächliche Sitzplatzanzahl in der Zulassung ein. Die Meldung an die Hauptzollämter erfolgt automatisiert. Ein Einspruch gegen den Kfz‑Steuerbescheid oder ein Änderungsantrag ist insoweit nicht erforderlich (siehe Punkt 1).
- Das Fahrzeug verfügt über mehr als drei Sitzplätze
Falls das Fahrzeug tatsächlich über mehr als drei Sitzplätze verfügt und entsprechende Befestigungsmöglichkeiten vorhanden sind, die Ladefläche aber mindestens 55 Prozent der Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt, kann das Fahrzeug dem Hauptzollamt zur Vermessung vorgeführt werden. Bei entsprechendem Flächenverhältnis erlässt das Hauptzollamt einen geänderten Kfz‑Steuerbescheid.